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Sturm im Wasserglas - Der Markenschutz bei „Cyberpunk“

Datum: 20.05.2017
Autor: foobar

Einleitung

Publisher sind in der Spielebranche normalerweise das Äquivalent von Kommunistennazis. Das ausgemachte Böse, nur am Profit interessiert und immer auf der Suche nach Möglichkeiten, den armen Entwickler und die Spieler auszubeuten. CD Projekt ist ein wenig eine Ausnahme von diesem Stereotyp. Die Polen produzieren herausragende Spiele, verzichten auf Kopierschutz und DRM, pflegen ihre Produkte lange und machen DLCs, die anderswo als Vollpreisspiele durchgehen würden. Doch im April bekam dieser gute Ruf einen leichten Schaden, als ein Reddit-User mit Namen „TwinBottles“ entdeckte, dass der polnische Publisher sich die Markenrechte für den Begriff „Cyberpunk“ zu sichern versuchte. Sofort witterten manche User eine Verschwörung und fragten sich, ob CD Projekt zur Dunklen Seite der Macht gewechselt sei.

Nachdem nun wieder etwas Ruhe eingekehrt ist und sich die Gemüter beruhigt haben, dachten wir uns, dies sei mal ein guter Moment, die Sache einmal nüchtern zusammen zu fassen und zu analysieren. Wir haben als juristische Laien zwar auch keine Ahnung von der Materie, aber wann hat uns das jemals aufgehalten? Was der Politik recht ist, darf uns nur billig sein!


Allgemeines

Beginnen wir mit dem Markenschutz an sich. Um diesen Text nicht noch länger zu machen, hier die kurze Fassung dazu, was es damit überhaupt auf sich hat. Im Kern geht es u.a. um den Verbraucherschutz. Ein Konsument, der ein bestimmtes Produkt haben will, soll auch sicher sein können, es zu kriegen. Wenn sich jemand einen „Mercedes“ kaufen will, dann erwartet der zu Recht ein Auto der Daimler AG. Fuji Heavy Industries (FHI) baut vielleicht auch schöne Autos, aber die will dieser Käufer nicht haben. Deshalb soll es FHI auch nicht erlaubt sein, ihre Autos ebenfalls „Mercedes“ zu nennen. Und umgekehrt möchte FHI nicht, dass jemand anderes als sie selbst seine Autos mit „Subaru“ kennzeichnet. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, Produkte und Leistungen verschiedener Firmen anhand ihrer Kennzeichnung auseinander halten zu können.

Also bietet der Gesetzgeber diesen Firmen die Möglichkeit, solche Begriffe als Marken schützen zu lassen. Da es im Kern darum geht, den Verbraucher davor zu schützen, dass er Produkte miteinander verwechselt, muss so eine Marke allerdings auch geeignet sein, diese Verwechslungsgefahr auszuschließen. Deshalb sind bestimmte Begriffe nicht schutzfähig. Worte wie „Auto“ oder „Butter“ können nicht als Marke geschützt werden, weil sie kein spezifisches Produkt eines bestimmten Herstellers kennzeichnen, sondern ein Gattungsbegriff für eine Vielzahl von gleichartigen Artikeln sind.

Die Trennung zwischen eintragungsfähigen Kennzeichen und Gattungsbegriff ist leider nicht immer so klar. Beispielsweise sind „Tempo“ und „Spüli“ auch eingetragene Marken. Obwohl viele Leute sie umgangssprachlich als Gattungsbegriff nutzen. Daher bemühen sich die meisten Firmen auch nach Kräften darum, der Bildung solcher Gattungsbegriffe entgegen zu wirken. Denn das könnte ihren Schutzanspruch gefährden. Das ist der Grund, warum jeder, der eine Schutzmarke hat, auch immer und überall darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt. Und gerade wenn der Markenschutz auf der Kippe steht, ist der Inhaber mitunter gezwungen, diesen aggressiv durchzusetzen, um die Marke nicht zu verlieren (diese stellt ja auch einen immateriellen Vermögenswert des Unternehmens dar). So hatte Sony z.B. 2002 den Markenschutz für den Begriff „Walkman“ in Österreich verloren. Wer so etwas verhindern will, muss früher in die Offensive gehen. Allgemein gilt das deutsche Markenrecht, gefolgt vom englischen, ohnehin als das aggressivste der Welt. Das System belohnt aggressives Vorgehen, denn der Schwarze Peter landet bei demjenigen, der passiv wartet, bis jemand anderes ihn verklagt.

Aber da es eben um Verwechslungsgefahr geht, dürfen Produkte, die sowieso niemand miteinander verwechseln würde, auch ruhig mit dem selben Markennamen auftreten. So ist „Linux“ zum Beispiel ein Betriebssystemkern, aber auch ein Waschmittel. Es gibt daher verschiedene Produktkategorien, in denen ein Markenname eingetragen werden kann. Und nur in diesen ist der Name dann auch geschützt. Welche Kategorien es da so gibt, wurde erstmals 1957 in einem Abkommen im schönen Nizza festgelegt. Daher nennt man diese insgesamt 45 Kategorien auch die „Nizza-Klassifikation“.

Leider wird der Mechanismus auch mitunter mal benutzt, um mit nicht unbedingt astreinen Methoden ans schnelle Geld zu kommen. Notorische Bekanntheit erlangte hier zum Beispiel um die Jahrtausendwende die inzwischen insolvente Ratinger Firma „Symicron“. Diese hatte sich die Marke „Explorer“ schützen lassen und dann über einen nicht minder bekannten Anwalt kostenpflichtige Abmahnungen an jeden verschicken lassen, der den Begriff irgendwo im Internet verwendete. Die daraus entstehenden Gerichtsverfahren drehten sich um die verschiedenen Punkte, mit denen man einen formal bestehenden Markenschutz angreifen kann. „Explorer“ sei gar nicht schutzfähig, weil es wie „Auto“ oder „Butter“ ein Gattungsbegriff sei. Die Marke sei gar nicht wirklich benutzt worden, so dass kein echtes Schutzinteresse bestehe und der Verdacht naheläge, dass die Abmahnungen lediglich aus Profit erfolgt seien. Außerdem könne es sich um Markenerschleichung handeln. Schlussendlich hat das DPMA diese Marke, die nach Ansicht vieler gar nicht erst hätte eingetragen werden dürfen, dann auch genau deswegen wieder gelöscht.

Der Fall „Explorer“ zeigt sehr schön verschiedene Dinge:

  • Es werden auch durchaus Marken eingetragen, die eigentlich nicht hätten eingetragen werden dürfen.
  • Nicht jede Marke, die eingetragen wird, hat auch am Ende Bestand. Es gibt Wege, gegen einen Markenanspruch vorzugehen.
  • Marken können missbräuchlich benutzt werden, um andere zu behindern oder sich an ihnen zu bereichern.
  • Eine eingetragene Marke zu haben, gibt einem zumindest schon einmal einen Vorteil in einem eventuellen Gerichtsverfahren. Schließlich gab es ein formales Verfahren, in dem das Patentamt (vermeintlich) die Eintragungsfähigkeit der Marke geprüft hat und jeder, der anderer Meinung war, sich dazu äußern konnte (siehe auch: Vogonismus). Wer auch immer sich gegen einen solchen Anspruch verteidigen will, hat einige Arbeit vor sich.


Aktueller Fall

Und nun können wir endlich zu CD Projekt zurück kommen.

Es ist also für Firmen allgemein üblich, ihre Produktbezeichnungen dann auch als geschützte Marken eintragen zu lassen. Das gilt ebenfalls für Spiele-Publisher. „Risen“ ist eine eingetragene Marke, genau wie „Mass Effect“ oder „Call of Duty“.

Und CD-Projekt hat das selbe nun für „Cyberpunk“ beantragt. Ein Vorgang, der so alltäglich und gewöhnlich ist, dass er niemandem im Internet auch nur einen müden Klick wert gewesen wäre. Wenn es da nicht ein kleines Problem gäbe: Schließlich ist Cyberpunk mehr oder weniger ein Gattungsbegriff. Es steht für eine bestimmte Stilrichtung von Science-Fiction im Allgemeinen, nicht (nur) für die Werke von Mike Pondsmith oder deren Ableitungen im Speziellen. Erstmalig verwendet wurde der Begriff 1980 von Bruce Bethke, wohingegen Pondsmiths erste Fassung des gleichnamigen RPGs erst 8 Jahre später erschien.

Plant CD Projekt nun also, die Veranstalter von Cyberpunk-Tagungen, Autoren von dystopischen Sci-Fi-Romanen und die Entwickler von Spielen wie „Dex“ oder „Shadowrun Returns“ mit Abmahnungen zu überziehen? Viele Leute benutzen den Begriff „Cyberpunk“, ganz ohne böse Hintergedanken.

CD Projekt selbst bestreitet das natürlich, was niemanden großartig überraschen dürfte. In einer Stellungnahme auf dem Kurznachrichtendienst Twitter vom 6. April 2017 legen die Polen dar, dass die Eintragung hauptsächlich zum Selbstschutz erfolge. Man wolle verhindern, dass andere (zum Beispiel Firmen wie die o.g. Symicron) sich die Marke selbst sicherten und anschließend CD Projekt zur Kasse bäten. Man könne auch nicht nur den kompletten Spieltitel „Cyberpunk 2077“ sichern, denn vielleicht wolle man ja mal irgendwann einen Nachfolger wie „Cyberpunk 2078“ oder „Cyberpunk 2“ machen. Und auch, wenn sich jemand später die Namensrechte an dem Begriff sicherte und das bestehende Spiel vermutlich nicht angreifen könne (weil es älter als der Markenschutz wäre), so könne der Betreffende dennoch zukünftige Spiele und Erweiterungen mit diesem Titel verhindern. Das ist soweit alles nachvollziehbar und glaubwürdig.

Der Publisher erinnert außerdem daran, dass Markenrecht nicht mit Patent- oder Urheberrecht zu verwechseln sei und niemand an der nicht-kommerziellen Nutzung des Begriffes „Cyberpunk“ gehindert werde. Das ist an sich korrekt. Marken sind nur im Geschäftsverkehr geschützt. Allerdings bejahen Gerichte auch mitunter gewerbsmäßiges Handeln in Fällen, die dem Laien nicht unbedingt einleuchten. Beispielsweise wenn auf einem privaten Blog ein kleines Werbebanner oder Popup läuft, um die Betriebskosten der Seite zu decken. Es braucht also nicht viel, um ins Visier einer markenrechtlichen Abmahnung zu kommen. Sicher ist man lediglich, wenn man die Marke benutzt, um das betreffende Produkt auch tatsächlich zu beschreiben. Wer einen „Mercedes“ verkauft, der darf auch dabei schreiben, dass es ein „Mercedes“ ist. Webseiten, die über Cyberpunk 2077 berichten, dürfen das Wort also weiterhin benutzen, solange es sich auf das Spiel bezieht.

Ebenfalls, so CD Projekt, könne man den Begriff (auch kommerziell) in Bereichen nutzen, die von der Markenregistrierung nicht abgedeckt seien. Das dürfte eine Anspielung auf die Nizza-Klassifikation der Marke sein. Die sind allerdings recht umfassend. Die Marke gilt für die Klassen 9, 16, 25, 28 und 41. Sie deckt damit unter anderem die Bereiche Film- und Tonaufzeichnungen, Drucksachen wie Bücher, Comic-Hefte oder Aufkleber, Kleidung wie T-Shirts oder Baseballmützen, Spielzeuge und Sportartikel sowie Unterhaltung und Bildung mit Fernseh- und Radioprogrammen, interaktive Medien, Konzerten und noch einiges mehr ab. Aber ja, sein Waschmittel darf man nach wie vor „Cyberpunk“ nennen.

Der Markenschutz gäbe CD Projekt auch kein exklusives Recht an einem bestimmten Setting. Das ist in ebenfalls technisch korrekt. Auch andere dürfen weiterhin dystopische Science-Fiction machen. Diese dann Cyberpunk zu nennen, wäre hingegen riskant. Allerdings behauptet der polnische Publisher in seiner Stellungnahme weiter, dass er eine solche Nutzung nicht als Verletzung seiner Rechte betrachten würde. Titel wie „John Smith: Abenteuer in einer dystopischen Cyberpunk-Gesellschaft“ oder „20 kurze Videospiele in Cyberpunk-Welten“ seien völlig in Ordnung. Hier bestehe keine Verwechslungsgefahr, so dass es damit auch keine Probleme gäbe. Aber wo genau die Grenze verläuft, und wie dumm sich der Richter am Ende stellt, um die Frage der Verwechslungsgefahr zu beantworten, das lässt die Stellungnahme offen.

Nicht erwähnt, aber vermutlich ebenfalls ein Faktor in der Registrierung der Marke ist deren bereits erwähnter Wert als immaterielles Gut. Der sogenannte Shareholder-Value (quasi der wahrgenommene Marktwert des Unternehmens) wird von solchen Dingen (Marken, Patenten, etc.) doch recht stark beeinflusst.


Fazit

Und was ist nun die Wahrheit? Will CD Projekt nun Symicron spielen? Oder wollen sie sich vor den Symicrons der Welt schützen? Wollen sie die alternative Nutzung des Begriffes dulden oder nicht? Selbst, wenn man ihnen im Prinzip redliches Handeln zugesteht: Müssen sie nicht vielleicht sogar gegen Fremdnutzung vorgehen, um die Marke überhaupt schutzfähig zu halten? Schließlich droht ihre Löschung, falls sie tatsächlich als Gattungsbegriff anerkannt werden sollte.

Unsere Glaskugel sagt, dass man sich vermutlich keine allzu großen Sorgen zu machen braucht. Die Twitter-Stellungnahme ist zwar geschönt und geht auf die kritischen Punkte nicht wirklich ein, die Argumentation von CD Projekt hat aber letztlich Hand und Fuß und ist nachvollziehbar. Es scheint unwahrscheinlich, dass der polnische Publisher in absehbarer Zukunft seinen guten Ruf und sein Ansehen derart auf‘s Spiel setzen würde. Ein Problem könnte es höchstens geben, wenn irgendwann einmal die Zukunft des Unternehmens auf der Kippe steht und man mit allen Mitteln ums Überleben kämpft. Dann könnte ein anderer Vorstand mit anderer Philosophie versucht sein, frühere Versprechungen in den Wind zu schreiben und die Marke „hart zu kapitalisieren“. Selbst wenn das irgendwann einmal passiert, ist noch nicht Hopfen und Malz verloren. Denn man könnte immer noch dagegen vorgehen, so wie seinerzeit die vielen Opfer der Firma Symicron. Kostet zwar Zeit, Geld und Nerven, aber es ist möglich.

Dass CD Projekt sich die Markenrechte gesichert hat, ist also nicht 100%ig unproblematisch und unbedenklich, aber es spricht einiges dafür, dass es nicht die erste Phase in ihrem Plan war, die Weltherrschaft an sich zu reißen.